Allgemeine
Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich, Vertragsgrundlage
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber und der Henry Fölschow GmbH &Co. KG (Auftragnehmer).
    2. Die Angebote des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sind freibleibend.Der Auftragnehmer ist an Angebote vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
    3. Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer leistet auf der Basis der Bestellung, die dann einschließlich dieser AGB Vertragsgrundlage sind.
    4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Schriftform kann nicht verzichtet werden.
  2. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Installation, Einweisung und Montage, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, es sein denn, gesonderte Zahlungsbedingungen sind durch Aufdruck auf der Rechnung gewährt.
    3. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhält der Auftragnehmereine unbefriedigende Auskunft über die Bonität des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für laufende Aufträge die weitere Auftragsabwicklung einzustellen und einen Vorschuss oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist der Auftragnehmer zur Vertragskündigung berechtigt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die bis zum Zeitpunkt der Vertragskündigung entstandenen Kosten nebst dem entgangenen internen Deckungsbeitrag zu bezahlen.
    4. Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
  3. Mitwirkung des Auftraggebers, Datenschutz
    1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für seine Leistungserbringungerforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Zudem schafft der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Voraussetzungen auf seine Kosten. DerAuftraggeber benennt für die Erteilung verbindlicher Angaben einen zuständigenAnsprechpartner.
    2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellte oder entstehende Daten sind vertraulich zu behandeln.
  4. Lieferung
    1. Die Einhaltung des auf der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß 3.1 voraus. In Fällen von höherer Gewalt (insbesondere Streik, Naturereignisse) ist die Lieferzeit für die Dauer des Hindernisses unterbrochen.
    2. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Setzt der Auftraggeber bei Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des beim Auftragnehmer entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Zusatzkosten, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Eigentum, Gefahrenübergang
    1. Das Eigentum an gelieferten Waren verbleibt bis zur endgültigen und vollständigen Erbringung der Gegenleistung (in der Regel Zahlung des Preises) im Eigentum des Auftragnehmers oder im Eigentum Dritter, die selbst unter Eigentumsvorbehaltgeliefert haben. Setzt der Auftragnehmer nach erster Fälligkeit der Gegenleistungeine angemessene Frist zu deren Erbringung, so kann der Auftragnehmer schon vor Ablauf der Frist die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herausverlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrage dar, wenn dies neben dem Herausgabeverlagen ausdrücklich erklärt wird.
    2. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und derzufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Annahmeverzug ist. Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald derAuftragnehmer die Ware der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausliefert oder die Ware zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers oder des Lieferanten verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen in Ansehung der jeweiligen Teillieferung oder wenn der Auftragnehmer noch andere Leistungen wie etwa die Versendungskosten oder Anfuhr oder die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die zu versendende Ware durch die Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige vergleichbare Risiken versichert.
    3. Ware, die an den Auftraggeber ausgeliefert wurde und die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers oder eines Dritten steht, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige vergleichbare Risiken mit einer Deckungssummemindestens zum Rechnungswert zu versichern.
  6. Mängelrügen, Gewährleistung, Reparaturen
    1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen sind unverzüglich nachEntgegennahme der Leistung, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erkennung, geltend zu machen.
    2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nur für neu hergestellte Waren und Leistungenund im übrigen nur, wenn solche Umstände, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang gemäß 5 liegt. Im Rahmen der Gewährleistung ist derAuftragnehmer berechtigt, bis zu drei Nachbesserungen durchzuführen. Erst nachdem ein etwaiger dritter Nachbesserungsversuch gescheitert ist, stehen dem Auftraggeber die Rechte nach der gesetzlichen Gewährleistung zu.
    3. Sofern mit dem Auftraggeber keine gesonderte Vereinbarung besteht, berechnet der Auftragnehmer Wartungs- und Reparaturleistungen, Ersatzteile, Arbeitszeiten, Wegezeiten sowie Fahrtkosten und Spesen nach der jeweils gültigen Preisliste. Kostenvoranschläge gelten nur für die schriftlich festgelegten Arbeiten und enthalten – auch hinsichtlich der Höhe – nur Näherungswerte.
  7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
    1. Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
    2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, auch soweit sie auf einem anderen mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
  8. Haftungsbeschränkung
    1. Die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist ausgeschlossen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind (1.) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie (2.) Verletzungen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur eines Vertrages mit dem Auftragnehmer ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (sog. Kardinalpflichten). Hinsichtlich der Ausnahmen zu 1. und zu 2. gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Der Höhe nach sind Ersatzleistungen für Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung deckt jedesvertragstypische Schadensrisiko. Nur soweit der Versicherer leistungsfrei ist (Beispiele: Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüsse etc.) ist der Auftragnehmer selbst zur Ersatzleistung verpflichtet. Im übrigen genügt der Auftragnehmer seiner Ersatzpflicht, wenn er Ersatzansprüche gegen seinen Versicherer an den Geschädigten abtritt.
  9. Daten, Planungen
    1. Für Daten, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen. Daten im Sinne dieser Regelung sind Bilddatenbanken, elektronische Kataloge und sonstige Bild- oder Textdaten, die mit Hilfe einer Software verarbeitet werden können, oder in gedruckter Form vorliegen.
    2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer der Geschäftsbeziehung begrenztes Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Daten ein.
    3. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Daten nur berechtigt, soweit diejeweilige Vervielfältigung für die interne Nutzung erforderlich ist. Die Weitergabe der Daten an Dritte bedarf des vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten und Inhalte zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln.
    4. Änderung und Ergänzung der Daten dürfen vom Auftraggeber nur mit vorherigerZustimmung des Auftragnehmers vorgenommen werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur aktuelles Bild- und Textmaterial im Geschäftsverkehr mit Kunden des Auftraggebers verwendet wird.
    5. Urheberrechtsvermerke dürfen auf keinen Fall geändert oder entfernt werden.
    6. Der Auftraggeber ist – auch ohne gesonderte Aufforderung durch denAuftragnehmer – verpflichtet, die Daten nach Beendigung der mit dem Auftragnehmer bestehenden Geschäftsbeziehung auf allen bei ihm vorhandenen Datenträgern zu löschen. Die Geschäftsbeziehung ist spätestens dann als beendet anzusehen, wenn der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten keine Artikel mehr bei dem Auftragnehmer bestellt hat.
  10. Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragsparteien ist 22113 Oststeinbek, es sei denn, ein abweichender Erfüllungsort ist vertraglich vereinbart.
    2. Für Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  11. Abwehrklausel
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Der einfache Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers setzt sich in jedem Fall auch gegen etwaige Abwehrklauseln des Auftraggebers durch.

  12. Salvatorische Klausel
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Etwaige Vertragslücken sollen so ausgefüllt werden, wie es der Gesinnung eines redlichen Kaufmannes und Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entspricht.

Stand 01.10.2003